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   BGH, 27.10.1954 - VI ZR 30/53   

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https://dejure.org/1954,4254
BGH, 27.10.1954 - VI ZR 30/53 (https://dejure.org/1954,4254)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1954 - VI ZR 30/53 (https://dejure.org/1954,4254)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1954 - VI ZR 30/53 (https://dejure.org/1954,4254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DB 1955, 69
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.10.1953 - IV ZR 30/53

    Rückerstattung

    Auszug aus BGH, 27.10.1954 - VI ZR 30/53
    In einem derartigen Falle ist aber die Rückforderung eines entzogenen feststellbaren Vermögensgegenstandes nach allgemeinem bürgerlichen Recht wegen Nichtigkeit, Anfechtbarkeit und aus den sonstigen hier vorgetragenen Gründen ausgeschlossen, wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 340 näher dargelegt hat.
  • BGH, 28.09.1976 - VI ZR 113/76

    Beweislage hinsichtlich des Verschuldens nach Feststellung des objektiven

    Nach den Urteilen vom 12. April 1957 - VI ZR 242/54 - LM StVO § 23 Nr. 2 und vom 27. Januar 1959 - VI ZR 30/53 - LM BGB § 823 (J) Nr. 11 muß sich der Täter hinsichtlich des Verschuldens "in der Regel" entlasten.
  • BGH, 12.10.1960 - IV ZR 94/60

    Rechtsmittel

    Zwar sind Forderungen feststellbare Vermögensgegenstände im Sinne des Rückerstattungsrechts (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1954 - VI ZR 30/53 -, RzW 1955, 67, mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 08.02.1967 - IV ZR 287/65

    Rechtsmittel

    Aus diesem Grund hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. Oktober 1954 - VI ZR 30/53 -, abgedruckt in Verkehrsrechtssammlung Bd. 8 S. 36 - LM REG (Br) Art. 62 Nr. 3 - die Auffassung vertreten, daß in einem Fall, in dem ein Verfolgter im Jahre 1939 wegen ihm zustehender Ansprüche aus einem Verkehrsunfall mit dem Versicherer des Schädigers einen ihm ungünstigen Vergleich, in dem er auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat, deshalb abgeschlossen hat, weil er neue Verfolgungsmaßnahmen durch den nationalsozialistischen Staat befürchtete und auswandern wollte, ein Entziehungstatbestand vorliegt, der den Verfolgten ausschließlich berechtigt, den Anspruch, auf Einräumung der Rechtsstellung, die er vor Abschluß des Vergleichs gehabt hat, im Rückerstattungsverfahren zu verfolgen.
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